Öffentliche Bekanntgabe

Kettig

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Kettig

In der Gemarkung Kettig,
Flur 17: Flurstücke 112, 118, 119, 122, 123, 131, 132/1, 144, 197, 198, 199, 209/3, 214, 215, 220, 226, 227, 228, 229, 230, 232
Flur 18: Flurstücke 15, 24, 25, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 47, 94, 95, 71/2, 72/3, 106/5, 557/4
Flur 19: Flurstücke 19/1, 22/1, 24, 23/2, 31/2, 35, 36, 37, 38/1, 48/4, 48/5, 67, 69, 70, 77, 78, 82, 83, 88, 89, 90, 93, 94, 96, 97, 99, 103/4, 103/7, 107, 108, 111, 119, 121, 122, 123, 128, 129, 130/4, 131/3, 162, 163, 164, 165, 190/9, 190/10
Flur 20: Flurstücke 93/1, 94/1, 97/1, 97/2, 98/1, 98/2, 100/9, 100/27, 101/2, 101/3, 101/4,
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.06.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 01.07.2024 bis 01.08.2024 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Heinrich-Ermann-Str. 10, 56077 Koblenz ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vb-buchholz.de/oeffentliche-bekanntgabe der öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

  1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Heinrich-Ermann-Str. 10, 56077 Koblenz, die den Verwaltungsakt erlassen hat

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit öffentliche Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Heinrich-Ermann-Str. 10, 56077 Koblenz finden Sie unter www.vb-buchholz.de/kontakt

gez. Buchholz Manfred, ÖbVI (öffentliche Vermessungsstelle)