Öffentliche Bekanntgabe
Lahnstein
Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Lahnstein
In der Gemarkung Niederlahnstein, Flur 4, Flurstücke 491/12, 242/494, 494/206,
245/511, 506/1, 495/2, 486/63, 247/511, 246/511, 5961/15 wurden die Flurstücksgrenzen
aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.
Über diese Maßnahmen wurde am 17.09.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift)
angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung,
wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem
Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der
Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 11.11.2024 bis 12.12.2024 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:30 Uhr, Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vb-buchholz.de/oeffentliche-bekanntgabe der öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
- in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz, die den Verwaltungsakt erlassen hat
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit öffentliche Vermessungsstelle Manfred Buchholz, Alte Burgstraße 25, 56077 Koblenz finden Sie unter www.vb-buchholz.de/kontakt
gez. Buchholz Manfred, ÖbVI (öffentliche Vermessungsstelle)